Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

seed2soil GmbH & Co.KG

Stahlstr. 43 C

26215 Wiefelstede

AGB-Stand: 02.09.2026

A. Allgemeiner Teil

§1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

1.1 Diese AGB gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen der seed2soil GmbH & Co.KG (nachfolgend „Anbieter“) gegenüber Kunden. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte der Parteien, ohne nochmals gesondert vereinbart zu werden.

1.2 Diese AGB richten sich vorrangig an Unternehmer im Sinne des §14 BGB („B2B“). Werden ausnahmsweise Verträge mit Verbrauchern im Sinne des §13 BGB geschlossen („B2C“), gelten zwingende gesetzliche Verbraucherrechte, auf die jeweils hingewiesen wird.

1.3 Es gelten ausschließlich die AGB des Anbieters. Geschäftsbedingungen bzw. abweichende Bedingungen des Kunden finden keine Anwendung und werden nicht Vertragsbestandteil. Dies gilt auch dann, wenn der Anbieter in Kenntnis abweichender Bedingungen Leistungen erbringt, Zahlungen annimmt, oder der Kunde in seiner Bestellung bzw. Bestätigung auf eigene Bedingungen verweist – hierin liegt keine Zustimmung zu fremden Bedingungen, ihrer Geltung wird hiermit insgesamt widersprochen. Vertragliche Abreden, die von diesen AGB abweichen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen Bestätigung in Textform.

1.4 Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Textform. Ein konkludentes Abbedingen einzelner Klauseln oder der gesamten AGB ist ausgeschlossen.

1.5 Die angemessene Verlängerung von Fristen umfasst die Verlängerung um die Zeit der Unterbrechung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit, sofern benötigt.

1.6 Gefahrübergang beschreibt das Risiko des zufälligen Untergangs und der Verschlechterung der Ware.

§2 Leistungsgegenstand

2.1 Der Anbieter entwickelt, produziert und liefert eigene Produkte für Gartenbau, Baumschulen und Landtechnik sowie individuell konfigurierte oder angefertigte Varianten. Daneben werden Entwicklungs- und Ingenieurdienstleistungen, wie beispielsweise Workshops, Konstruktion, Prototypen, Serienreifmachung und technische Begleitung erbracht.

2.2 Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot. Ersteinweisung/Ersteinsatzbegleitung, Montage, Transport, Verpackung, Zoll, Export/Import und Zulassungen sind gesondert zu vereinbaren und zu vergüten, sofern nicht ausdrücklich enthalten.

§3 Vertragsschluss

3.1 Der Vertragsschluss erfolgt in folgendem Regelmodell:

(a) Konfigurationsgespräch/technische Klärung,

(b) finales Angebot mit vollständiger Spezifikation,

(c) Annahme des Kunden (z.B. in Textform, per E-Mail)

3.2 Maßgeblich ist das finale Angebot; spätere Änderungen bedürfen eines dokumentierten Change-Requests nach §17 dieser AGB.

3.3 Widersprechen sich die Vertragsinhalte, so gilt folgende Reihenfolge:

(a) Individualvereinbarungen,

(b) Angebot/ Auftragsbestätigung,

(c) diese AGB,

(d) Gesetzliche Regelungen.

§4 Preise

4.1 Preise sind Nettopreise ab Werk zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Zoll, Versicherungen und etwaiger Export- und Importabgaben, sofern nicht anders im Angebot geregelt.

4.2 Bei Entwicklungsleistungen gelten die im Angebot ausgewiesenen Stunden- bzw. Tagessätze. Nebenkosten (Reisezeiten, Reisekosten, Materialien, Lizenzen, Prüf-/Zertifizierungsgebühren) werden nach Aufwand abgerechnet.

§5 Zahlungsbedingungen

5.1 Zahlungen sind fällig gemäß dem im Angebot ausgewiesenen Zahlungsplan. Der Anbieter kann Vorschüsse bzw. Abschläge verlangen. Der Produktionsstart erfolgt erst nach Eingang der vereinbarten Anzahlung.

5.2 Eigentumsvorbehalt gemäß §9 bleibt bis zur vollständigen Zahlung bestehen.

§6 Lieferfristen

6.1 Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart. Sie verlängern sich angemessen bei Hindernissen außerhalb der Sphäre des Anbieters sowie bei Change-Requests, fehlender Mitwirkung oder Zahlungsverzug des Kunden.

6.2 Teillieferungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.

§7 Mitwirkungspflichten

7.1 Der Kunde stellt rechtzeitig vollständige und richtige Informationen, Unterlagen, Muster (z.B. Töpfe, Platten, Transportmaterialien) sowie Zugang zu Einsatzumgebungen zur Verfügung und prüft Angebote und technische Angaben auf Richtigkeit und Vollständigkeit.

7.2 Der Kunde sorgt für geeignete Einsatzbedingungen, geschultes Personal, die Beachtung von Bedienungs-, Sicherheits- und Montagehinweisen und teilt Probleme unverzüglich mit.

7.3 Unterbleibt die erforderliche Mitwirkung, verlängern sich Fristen angemessen. Mehrkosten, wie beispielsweise Wartezeiten, Reise- und Rüstzeiten, werden nach Aufwand abgerechnet und dem Kunden auferlegt. Zudem ist der Anbieter berechtigt, die Leistungserbringung für die Zeit der fehlenden Mitwirkung auszusetzen.

7.4 Auf Anfragen des Anbieters hat der Kunde binnen zweier Werktage zu reagieren. Benötigte Freigaben sind innerhalb einer Woche zu erteilen.

7.5 Soweit für Service-, Wartungs-, Reparatur- oder Softwareleistungen die Bereitstellung von Geräten oder Hardware des Kunden erforderlich ist, hat der Kunde diese einschließlich Verpackung und Transport auf eigene Kosten bereitzustellen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

§8 Herstellerrolle und Inverkehrbringen

8.1 Für Serienprodukte ist der Anbieter Hersteller und bringt die Produkte in der vereinbarten Konfiguration in Verkehr. Änderungen/Ergänzungen nach Lieferung oder Integration in Anlagen des Kunden erfolgen in dessen Verantwortung. Dadurch ausgelöste zusätzliche Anforderungen liegen außerhalb des Verantwortungsbereichs des Anbieters.

8.2 Soweit im Vertrag ausdrücklich vereinbart, ist der Kunde Hersteller und/oder Inverkehrbringer des Einzelentwicklung oder Sonderanfertigung im jeweiligen Zielmarkt. In diesem Fall erfolgt eine Lieferung als Projekt- bzw. Sonderanfertigung ohne eigenständiges Inverkehrbringen durch denAnbieter. Eine CE-Kennzeichnung oder vergleichbare Zulassungskennzeichnung durch den Anbieter erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich geschuldet ist.

8.3 Der jeweils als Hersteller bzw. Inverkehrbringer benannte Vertragspartner trägt die Verantwortung für Konformitätsbewertung, Zulassungen, Normen- und Sicherheitskonformität sowie Markt- und Rechtskonformität im Zielland, einschließlich Kennzeichnung, Dokumentation und Behördenkommunikation.

8.4 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, trägt der Kunde bei Exporten oder Lieferungen außerhalb Deutschlands bzw. der EU sämtliche mit der Ausfuhr, Einfuhr und Zollabwicklung verbundenen Kosten und Aufwendungen. Hierzu zählen insbesondere Zölle, Steuern, Gebühren, Kosten für Zollbeschauen oder sonstige behördliche Kontrollen, Lager- und Standkosten sowie Kosten für erforderliche Genehmigungen, Registrierungen und Zulassungen im Bestimmungsland. Der Kunde ist zudem für die Einhaltung der im Bestimmungsland geltenden rechtlichen Anforderungen verantwortlich.

8.5 Konformitäts- und Zulassungsunterstützung (z.B. technische Unterlagen, Prüfungen, Risikobeurteilungen) sind gesondert zu beauftragen und zu vergüten. Der Anbieter schuldet ohne ausdrückliche Vereinbarung keinen bestimmten Zulassungserfolg. Der Kunde hat alle hierfür erforderlichen Informationen, Spezifikationen und Einsatzbedingungen rechtzeitig und vollständig bereitzustellen. Mehrkosten und Verzögerungen aufgrund fehlender Mitwirkung gehen zu seinen Lasten.

8.6 Setzt der Kunde Produkte abweichend von den Spezifikationen ein, verändert sie, integriert sie in Drittsysteme oder bringt sie in andere Märkte als vereinbart in Verkehr, trägt er die daraus resultierenden Risiken.

8.7 Der Kunde stellt den Anbieter von Ansprüchen Dritter frei, die auf eine von ihm zu verantwortende fehlende Markt- oder Rechtskonformität, Zulassungsverstöße oder unsachgemäße Nutzung oder Integration zurückgehen. Zwingende Haftungen bleiben unberührt.

8.8 Die Aufnahme des Produkts in das Kundenportfolio oder eine spätere Eigenfertigung/Serienproduktion durch den Kunden bedarf einer gesonderten Vereinbarung und Vergütung, insbesondere hinsichtlich technischer Freigaben, Verantwortlichkeiten und Nutzungs- bzw. Schutzrechten.

§9 Eigentumsvorbehalt

9.1 Bei Verträgen mit Unternehmern (B2B) bleibt die gelieferte Ware bis zur vollständigen Zahlung aller – auch künftig entstehenden – Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung Eigentum des Anbieters. Dies umfasst sämtliche Ansprüche aus Lieferungen und Leistungen einschließlich Nebenforderungen, Zinsen und Kosten. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern. Bereits jetzt tritt der Kunde sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in Höhe der offenen Forderungen des Anbieters an diesen ab. Der Anbieter nimmt die Abtretung an. Bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen ist der Kunde im Übrigen nicht berechtigt, die Ware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

9.2 Bei Verträgen mit Verbrauchern (B2C) bleibt die gelieferte Ware bis zur vollständigen Bezahlung der jeweiligen Einzelrechnung im Eigentum des Anbieters. Eine Ausdehnung des Eigentumsvorbehalts auf weitere oder zukünftige Forderungen findet gegenüber Verbrauchern nicht statt.

9.3 Solange das Eigentum noch nicht auf den Kunden übergegangen ist, ist dieser verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, sie auf eigene Kosten in dem im Verkehr üblichen Umfang gegen die üblichen Risiken (insbesondere Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser) zu versichern und sie – soweit vereinbart – nur im ordentlichen Geschäftsgang zu den vertraglich vorausgesetzten Zwecken einzusetzen. Der Kunde hat den Anbieter unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Dritte auf die Vorbehaltsware zugreifen (z.B. Pfändungen, Beschlagnahmen). Etwaige Kosten zur Abwehr solcher Eingriffe trägt der Kunde, soweit der Dritte sie nicht erstattet.

9.4 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, wesentlicher Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse oder begründetem Verdacht auf Zahlungsunfähigkeit, ist der Anbieter nach erfolgloser angemessener Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Mit Zugang des Herausgabeverlangens erlischt das Recht des Kunden zum Besitz und zur Nutzung der Vorbehaltsware. Das Herausgabeverlangen stellt nur dann zugleich eine Rücktrittserklärung dar, wenn der Anbieter dies ausdrücklich erklärt.

9.5 Übersteigt der realisierbare Wert der dem Anbieter aufgrund des Eigentumsvorbehalts zustehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen aus der Geschäftsbeziehung insgesamt um mehr als 10 %, ist der Anbieter auf Verlangen des Kunden verpflichtet, Sicherheiten nach seiner Wahl im entsprechenden Umfang freizugeben. Im Übrigen bleiben Art und Umfang des Eigentumsvorbehalts von der Geltendmachung einzelner Sicherheiten unberührt.

9.6 Unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte kann der Anbieter bei Zahlungsverzug des Kunden und nach Rücktritt vom Vertrag die Vorbehaltsware freihändig verwerten. Der Erlös wird – nach Abzug angemessener Verwertungs- und Rechtsverfolgungskosten – auf die offenen Forderungen angerechnet. Ein etwaiger Überschuss ist an den Kunden auszukehren. Für einen etwaigen Ausfall haftet dieser nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

§10 Haftung

10.1 Der Anbieter haftet unbegrenzt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Gleiches gilt nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes.

10.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht). Kardinalpflichten bezeichnen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf. In diesem Fall beschränkt sich die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Keine Haftung besteht bei sonstiger leichter Fahrlässigkeit.

10.3 Haftungsbegrenzungen gelten auch für gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Ausgenommen bleiben zwingende Haftungen.

10.4 Keine Haftung besteht für Schäden aus unsachgemäßem Einbau, Fehlbedienung, ungeeigneten Einsatzbedingungen, falschen Materialien oder aus der Betriebsorganisation des Kunden. Der Kunde bleibt für sein Personal verantwortlich.

§11 Höhere Gewalt und Lieferkettenprobleme

11.1 Höhere Gewalt im Sinne dieser AGB sind Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs des Anbieters liegen, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren und deren Auswirkungen auch nicht durch zumutbare Sorgfalt hätten verhindert werden können. Dazu zählen insbesondere:

Naturkatastrophen, Pandemien und behördlich angeordnete Maßnahmen,

Krieg, Terrorakte, Aufruhr oder vergleichbare Ereignisse,

Materialknappheit, Transportstörungen,

flächendeckende Strom-, Telekommunikations- oder Infrastrukturausfälle, erhebliche IT-Störungen sowie Cyberangriffe, Hackerangriffe oder sonstige Angriffe auf informationstechnische Systeme,

sonstige vergleichbare, vom Anbieter nicht zu vertretende Ereignisse.

11.2 Beim Vorliegen höherer Gewalt ist der Anbieter berechtigt, die Leistungserbringung für die Dauer des Hindernisses auszusetzen. Vereinbarte Termine und Fristen verlängern sich um die Dauer des Hindernisses zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.

11.3 Dauert die Störung länger als 60 Tage an, sind beide Parteien zum Rücktritt vom nicht erfüllbaren Teil berechtigt.

§12 Geheimhaltung

12.1 Beide Parteien verpflichten sich, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages bekannt werdenden vertraulichen oder nicht offenkundigen Informationen der jeweils anderen Partei streng vertraulich zu behandeln und ausschließlich zur Durchführung dieses Vertrages zu verwenden. Vertrauliche Informationen sind insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, interne Abläufe, Kalkulationen, Kunden- und Lieferantendaten, technische Informationen, Zugangsdaten, Konzepte, Strategien sowie sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Informationen, unabhängig davon, ob diese mündlich, schriftlich oder in sonstiger Form übermittelt wurden.

12.2 Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die

a) zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits öffentlich bekannt waren oder ohne Verstoß gegen diese Vereinbarung öffentlich bekannt werden,

b) der empfangenden Partei bereits vor Offenlegung nachweislich bekannt waren,

c) der empfangenden Partei von einem berechtigten Dritten rechtmäßig offengelegt werden oder

d) aufgrund gesetzlicher Vorschriften, behördlicher Anordnung oder gerichtlicher Entscheidung offengelegt werden müssen. In diesem Fall ist die andere Partei – soweit rechtlich zulässig – vorab zu informieren.

12.3 Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt über die Beendigung des Vertrages hinaus fort.

§13 Schutzrechte

13.1 Eigentum an physischen Gegenständen und Rechte an Konstruktionen, CAD- Daten, Know-how, Erfindungen und sonstigen Ergebnissen sind getrennt zu betrachten.

13.2 Der Kunde erhält ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und auf den eigenen Betrieb beschränktes Nutzungsrecht für den vereinbarten Zweck.

13.3 Sonstige Rechteübertragungen, exklusive Nutzungen, Sperrwirkungen gegenüber dem Anbieter, Serienfertigung durch den Kunden oder Weitergabe an Dritte bedürfen gesonderter Vereinbarung und Vergütung.

13.4 Der Kunde darf die auf den Produkten installierte Software nur mit vorheriger Zustimmung des Anbieters verändern, erweitern oder durch Dritte verändern lassen. Erfolgen eigenmächtige Änderungen, entfallen Mängel- und Haftungsansprüche, soweit die Änderung hierfür ursächlich ist. Der Anbieter haftet nicht für Störungen, Schäden oder Inkompatibilitäten, die durch Software oder Systeme Dritter verursacht werden oder auf deren Zusammenwirken beruhen, sofern diese nicht vom Anbieter bereitgestellt wurden.

13.5 Dem Kunden ist es untersagt, Konstruktionen, CAD-Dateien, Software, Quellcode, technische Unterlagen oder sonstiges Know-how des Anbieters durch Reverse Engineering, Dekompilierung, Demontage, Nachkonstruktion oder vergleichbare Maßnahmen zu analysieren, nachzubilden oder Dritten zugänglich zu machen, soweit dies nicht zwingend gesetzlich zulässig ist.

§14 Leistungsstörungen

14.1 Bei Zahlungsverzug ist der Anbieter zum Lieferstopp und zur Zurückbehaltung weiterer Leistungen berechtigt.

14.2 Dem Anbieter bleibt im Verzugsfall die Geltendmachung von Verzugszinsen nach Maßgabe des §286 BGB vorbehalten. Gleiches gilt, sofern der Kunde Unternehmer ist, für die Pauschale nach §288 V BGB. Zudem ist er berechtigt, Leistungen bis zum Ausgleich auszusetzen bzw. zurückzuhalten.

14.3 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Gegenüber Verbrauchern bleiben daneben Zurückbehaltungsrechte aus demselben Vertragsverhältnis unberührt (§ 309 Nr. 2 lit. b BGB).

14.4 Service- und Supporteinsätze werden, sofern sie nicht aufgrund zwingender gesetzlicher Gewährleistungsansprüche unentgeltlich zu erbringen sind, nach dem vereinbarten oder jeweils gültigen Vergütungssatz abgerechnet. Vergütungspflichtig sind insbesondere Arbeitszeit, An- und Abreise, Reisezeiten, Wartezeiten, erforderliche Rüst- und Diagnosezeiten sowie verwendete Materialien und Ersatzteile. Vom Kunden während des Einsatzes beauftragte Zusatzarbeiten werden gesondert berechnet. Kann ein gemeldeter Fehler vor Ort nicht reproduziert oder festgestellt werden oder beruht die Störung nicht auf einem vom Anbieter zu vertretenden Mangel, bleibt der Serviceeinsatz ebenfalls vergütungspflichtig.

§15 Schlussbestimmungen

15.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

15.2 Erfüllungsort ist der Sitz des Anbieters. Ausschließlicher Gerichtsstand für Kaufleute ist der Sitz des Anbieters. Zwingende Verbraucherschutzregeln und Gerichtsstände von Verbrauchern bleiben unberührt.

15.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

15.4 Die Vertragssprache ist Deutsch.

B. Besonderer Teil

I. Serienprodukte und konfigurierte Produkte

§16 Leistungsgegenstand (individuelle Konfiguration/ kundenspezifische Anpassung)

16.1 Serienprodukte werden im Baukastensystem mit kundenspezifischen Anpassungen geliefert. Individualisierte Komponenten, Zuschnitte, spezielleLaserteile, Bauteile und konstruktive Anpassungen gelten als Sonderanfertigung. Der Anbieter leistet insofern auf Basis von Kaufverträgen §§433 ff. BGB und Werklieferungsverträgen §650 BGB.

16.2 Beginn der Individualisierung ist der Zeitpunkt der Beauftragung/Beschaffung spezifischer Teile oder des Zuschnitts bzw. der dokumentierten Freigabe der kundenspezifischen Konfiguration.

§17 Änderungen (Change-Request)

17.1 Änderungen nach Vertragsschluss erfolgen nur auf dokumentierten Änderungsantrag des Kunden mit Darstellung der technischen Auswirkungen, Mehr-/Minderkosten und des Einflusses auf Termine hin. Sie werden erst mit ausdrücklicher Freigabe verbindlich.

17.2 Der Anbieter kann die Ausführung bis zur Freigabe unterbrechen. Fristen verschieben sich entsprechend.

17.3 Der Anbieter dokumentiert sämtliche vorgenommene Änderungen.

§18 Lieferungen und Verzögerungen

18.1 Die Lieferung erfolgt je nach Vereinbarung per Spedition, durch den Anbieter oder im Rahmen einer Ersteinweisung. Die Lieferart wird im Angebot festgelegt.

18.2 Bei Versendungskauf erfolgt der Gefahrübergang mit Übergabe an den Transportdienstleister. Bei Montage oder Ersteinweisung geht die Gefahr mit Übergabe am Einsatzort auf den Kunden über.

§19 Montage und Ersteinweisung

19.1 Ersteinweisung bzw. Ersteinsatzbegleitung ist eine gesonderte, separat vergütete Leistung; Umfang, Termine und Dauer ergeben sich aus dem Angebot.

19.2 Der Anbieter gibt Anleitungen und unterstützt den Start, übernimmt jedoch keine dauerhafte Betriebsgarantie. Eine Einweisung oder Inbetriebnahmeunterstützung ersetzt keine umfassende Bediener-, Sicherheits- oder Anwenderschulung. Der Kunde bleibt für die ordnungsgemäße Einweisung und Schulung seines Personals sowie für die bestimmungsgemäße Nutzung und die Einsatzbedingungen verantwortlich.

19.3 Der Anbieter ist berechtigt, im Rahmen von Montage-, Inbetriebnahme-, Wartungs- und Serviceeinsätzen Fotos und Videos zu Dokumentations-, Qualitäts- und Nachweiszwecken anzufertigen. Eine Veröffentlichung erfolgt ausschließlich mit vorheriger Zustimmung des Kunden.

§20 Abnahme

20.1 Soweit eine Abnahme vereinbart ist, erfolgt diese unmittelbar nach Montage bzw. Inbetriebnahme. Paralleler produktiver Einsatz gilt als Abnahme, sofern keine wesentlichen Mängel schriftlich gerügt werden.

20.2 Verweigert der Kunde die Abnahme unberechtigt, gilt sie nach Ablauf von 7 Werktagen seit Mitteilung der Abnahmebereitschaft als erfolgt. Gesetzliche Rechte bei Mängeln bleiben unberührt.

20.3 In sich abgeschlossene Teilleistungen können gesondert abgenommen werden.

§21 Ersatzteile

21.1 Zubehör- und Ersatzteile sind grundsätzlich für die Produkte des Anbieters bestimmt. Der Einbau durch den Kunden erfolgt auf eigenes Risiko. Montagehinweise sind zu beachten.

21.2 Eine Gewährleistung seitens des Anbieters wird nur bei den Vorgaben entsprechender, bestimmungsgemäßer Verwendung übernommen.

21.3 Der Anbieter hält Ersatzteile nur im Rahmen der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten vor. Ein Anspruch auf die dauerhafte Verfügbarkeit bestimmter Ersatzteile besteht nicht.

§22 Selbstbelieferungsvorbehalt

22.1 Der Abschluss des Vertrages steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung durch den Lieferanten des Anbieters. Dies gilt nur für den Fall, dass der Anbieter mit dem Lieferanten ein konkretes, deckungsgleiches Liefergeschäft abgeschlossen hat und die Nichtbelieferung nicht durch den Anbieter zu vertreten ist.

22.2 Der Anbieter informiert den Kunden unverzüglich, wenn sich abzeichnet, dass die Ware nicht oder nicht rechtzeitig verfügbar ist. Bereits geleistete Gegenleistungen werden unverzüglich erstattet.

22.3 Gegenüber Unternehmern (B2B) haftet der Anbieter bei von Lieferanten nicht zu vertretender Nichtbelieferung oder verspäteter Belieferung nur nach Maßgabe von §10 dieser AGB. Insbesondere besteht keine Haftung für entgangenen Gewinn oder sonstige reine Vermögensschäden.

§23 Preisanpassungen

23.1 Diese Klausel gilt für Kostenveränderungen außerhalb eines Ereignisses nach §11 dieser AGB. Liegt ein Ereignis nach §11 dieser AGB vor, richten sich Suspendierung der Leistung und Fristverlängerungen ausschließlich nach §11. Nach Wegfall des Hindernisses kann der Anbieter zusätzlich eine Preisanpassung nach dieser Klausel verlangen, soweit die Kostenveränderungen fortwirken.

23.2 Der Anbieter ist berechtigt, den vereinbarten Preis anzupassen, wenn nach Vertragsschluss und vor Lieferung einer oder mehrere der folgenden kostenbildenden Faktoren sich wesentlich verändern und dies nicht vom Anbieter zu vertreten ist:

Material- und Bauteilpreise (inkl. Halbzeuge, Stahl-/Blechteile, Elektronikkomponenten),

Energie- und Fertigungskosten,

Fracht-, Verpackungs- und Logistikkosten,

Abgaben, Zölle, Steuern, Export-/Importkosten,

Wechselkurse für beschaffungsrelevante Fremdwährungen.

Eine wesentliche Veränderung liegt vor, wenn sich die betroffene Kostenposition um mindestens 5% verändert; bei mehreren Positionen genügt eine Gesamtänderung von mindestens 8%.

23.3 Die Anpassung erfolgt kostenorientiert in Höhe der tatsächlichen Mehr- oder Minderkosten bezogen auf die vom Anbieter zum Vertragsschluss zugrunde gelegte Kalkulation. Sinken die in Ziffer 23.2 dieser AGB genannten Kostenfaktoren wesentlich, ist der Anbieter verpflichtet, entsprechende Minderkosten in gleicher Systematik weiterzugeben.

23.4 Der Anbieter teilt dem Kunden eine beabsichtigte Preisanpassung unverzüglich schriftlich mit und legt die zugrunde liegenden Parameter (betroffene Kostenbestandteile, Veränderungssatz, Berechnungsansatz, ggf. Indexstände) dar. Die Anpassung wird frühestens zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung wirksam.

23.5 Übersteigt die Erhöhung infolge dieser Klausel 10% des vertraglich vereinbarten Gesamtpreises, ist der Kunde berechtigt, binnen zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung den von der Anpassung betroffenen Vertragsteil schriftlich zu kündigen bzw. hiervon zurückzutreten. Bereits erbrachte Teilleistungen sind zu vergüten.

23.6 Rechte aus §11 und §22 dieser AGB bleiben unberührt.

§24 Reklamationen und Rücktritt

24.1 Nach Abnahme bestehen Mängelansprüche mit folgender Maßgabe nach den gesetzlichen Vorschriften: Der Anbieter hat zunächst das Recht zur Nacherfüllung. Erst nach zweimaligem Fehlschlag stehen Rücktritt oder Minderung offen. Kulanzleistungen erfolgen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.

24.2 Der Kunde hat erkennbare Mängel unverzüglich, verdeckte Mängelunverzüglich nach Entdeckung binnen einer Woche in Textform zu rügen. Unterlässt er dies, so gilt das Werk als vom Kunden genehmigt. Gegenüber Verbrauchern greift diese Rechtsfolge nur unter Beachtung der gesetzlichen Informationsanforderungen, insbesondere in Form der Bereitstellung einer Vorlage und einer gesonderten Belehrung.

24.3 Sichtbare Transportschäden sind bei Anlieferung unverzüglich gegenüber dem Frachtführer zu rügen und auf den Frachtpapieren zu vermerken. Der Kunde hat den Schaden zu dokumentieren und dem Anbieter aussagekräftige Fotos unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

24.3 Mängel aus der Sphäre des Kunden begründen keine Ansprüche.

§25 Annahmeverzug

25.1 Gerät der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine erforderliche Mitwirkung oder verzögert sich die Lieferung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen, ist der Anbieter berechtigt, die hieraus entstehenden Schäden einschließlich Mehraufwendungen (insbesondere Lager-, Versicherungs-, Bewachungs-, Transport- und Verwaltungskosten) ersetzt zu verlangen. Hierfür berechnet der Anbieter eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,5 % des Nettolieferwerts pro vollendeter Kalenderwoche, höchstens jedoch 5 % des Nettolieferwerts; Beginn ist der bestätigte Liefertermin bzw. – mangels festen Liefertermins – die Mitteilung der Versandbereitschaft.

25.2 Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist; dem Anbieter bleibt der Nachweis eines höheren, konkret entstandenen Schadens vorbehalten.

25.3 Abweichend von Nr. 1 und 2 gilt für Verträge mit Verbrauchern: Statt einer Pauschale sind nur die konkret angefallenen und angemessenen Lager-, Versicherungs-, Bewachungs-, Transport- und Verwaltungskosten zu ersetzen, die der Anbieter nachweist. Dem Verbraucher bleibt der Nachweis gestattet, dass überhaupt keine oder nur wesentlich geringere Kosten entstanden sind. Weitergehende Ansprüche wegen Annahmeverzugs bestehen nur bei entsprechendem Nachweis des höheren konkreten Schadens.

§26 Pflicht zur Vertragsanpassung

26.1 Die Pflicht zur Vertragsanpassung greift nur, wenn die Veränderung der Umstände kein Ereignis nach §11 darstellt. Liegt ein Ereignis nach §11 vor, gelten ausschließlich die dortigen Regeln (Suspendierung, angemessene Fristverlängerung, (Teil-)Rücktritt). Hardship ergänzt die Preisanpassung (§23) für Fälle, in denen zwar keine höhere Gewalt im Sinne von §11 vorliegt, die vertragliche Äquivalenzlage aber gleichwohl schwerwiegend gestört ist.

26.2 Tritt nach Vertragsschluss eine wesentliche, unvorhersehbare und vom betroffenen Teil nicht zu vertretende Veränderung ein, die die Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung erheblich verschiebt (z.B. gravierende, nicht durch §11 dieser AGB erfasste Marktverwerfungen, behördliche Auflagen/Sanktionen), sind die Parteien verpflichtet, unverzüglich und nach Treu und Glauben Verhandlungen über eine Anpassung von Preisen, Fristen und/oder Leistungsumfang aufzunehmen.

26.3 Das Anpassungsverlangen ist zu begründen und mit nachvollziehbaren Belegen zu untermauern. Verhandlungsbeginn erfolgt binnen 10 Werktagen nach Zugang. Das Ziel eines Abschlusses ist binnen 30 Kalendertagen zu realisieren. Während der Verhandlungen sind nur die konkret betroffenen Vertragsteile suspendiert – bereits erbrachte Leistungen sind abzunehmen und zu vergüten. Kommt innerhalb der Verhandlungsfrist keine Einigung zustande, ist der Anbieter berechtigt,

betroffene Fristen angemessen anzupassen oder

vom betroffenen Vertragsteil mit 14 Kalendertagen Frist zurückzutreten.

26.4 Diese Klausel gilt nicht gegenüber Verbrauchern. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§27 Verjährung

27.1 Gegenüber Unternehmern verjähren alle vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, soweit die Werkleistungen keine Bauwerke betreffen. Bei werkvertraglichen Mängelansprüchen beginnt die Frist mit der Abnahme.

27.2 Ausgenommen von der Verkürzung sind Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, Ansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus übernommenen Garantien sowie nach dem Produkthaftungsgesetz – insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.

II. Entwicklungsdienstleistungen

§28 Leistungsgegenstand (Workshops & Entwicklungsprojekte)

28.1 Entwicklungsdienstleistungen umfassen Workshops zur Bedarfsermittlung, Machbarkeitsanalyse und Konzeptentwicklung. Weiterhin bietet der Anbieter Unterstützung bei Konstruktion, technischer Entwicklung, CAD-Daten, Prototypenentwicklung, Serienreifmachung und sonstiger technischer Begleitung. Dies sind eigenständige, vergütungspflichtige Leistungen.

28.2 Es wird der fachgerechte Einsatz geschuldet. Ein bestimmter wirtschaftlicher/technischer Erfolg ist nicht geschuldet, sofern nicht ausdrücklich vereinbart.

§29 Aufwandshonorar und Abrechnung

29.1 Entwicklungsleistungen werden – soweit nicht anders vereinbart – nach Aufwand auf Basis der im Angebot genannten Sätze monatlich abgerechnet. Die Rechnungen enthalten eine Tätigkeitsbeschreibung. Vorschüsse sind möglich. Fälligkeiten richten sich nach dem Angebot.

29.2 Nebenkosten werden nach §4 abgerechnet.

§30 Prototypen

30.1 Prototypen dienen der Erprobung und können Überarbeitungen erfordern.

30.2 Serienreife ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

§31 Konstruktionsdaten

31.1 CAD- bzw. Konstruktionsdaten, Zeichnungen und sonstige Arbeitsergebnisse werden in dem im Angebot definierten Umfang bereitgestellt.

31.2 Die Herausgabe steht unter dem Vorbehalt der vollständigen Zahlung aller fälligen Forderungen.

§32 Iterationen

32.1 Es können mehrere Iterationsschleifen erforderlich sein, insbesondere aufgrund kundenseitiger Einsatzbedingungen (Feld, Pflanzen, Boden, Wetter, Abläufe, Bedienung, Personal, Umgebung).

32.2 Änderungen/Iterationswünsche des Kunden unterliegen dem Change- Request nach §17.

§33 Termine und Stornierungen

33.1 Vereinbarte Termine sind als verbindlich zu behandeln und einzuhalten, sofern sie ausdrücklich bestätigt wurden.

33.2 Verbindliche Termine sind bis zu 2 Wochen vor Terminantritt stornierbar. Danach ist der Anbieter berechtigt, eine Schadenspauschale geltend zu machen, die sich anteilig an den im Angebot beschriebenen Personal- und Sachkosten für den stornierten Termin berechnet.

33.3 Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist.

33.4 Die Geltendmachung weitergehender Schäden bleibt dem Anbieter vorbehalten, sofern dieser konkret beziffert wird.

§34 Nutzungs- und Schutzrechte

34.1 Für den Standardfall der Herstellung von Einzelstücken oder Sonderanfertigungen für den Kunden verbleiben die Rechte beim Anbieter. Der Kunde erhält ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und auf den eigenen Betrieb beschränktes Nutzungsrecht für den vereinbarten Zweck.

34.2 Bei Projekten für Produzenten oder Hersteller gilt Folgendes: Von Ziffer 34.1 dieser AGB Abweichende Rechtsübertragungen, einschließlich Patent/ Schutzrechte, Serienfertigung, Exklusivität und Sperrwirkung, bedürfen ausdrücklicher Vereinbarung und Vergütung. Ohne ausdrückliche Regelung verbleiben Schutzrechte beim Anbieter.

34.3 Nutzungsrechte entstehen erst nach vollständiger Zahlung. Bis dahin ist jede Nutzung widerruflich und kann durch den Anbieter untersagt werden.

§35 Projektblockaden und Projektabbruch

35.1 „Projektblockade“ ist jede erhebliche Verzögerung/Störung des Projektfortschritts durch ausbleibende Entscheidungen, Freigaben oder Mitwirkungen, die die Leistungserbringung verhindert oder unzumutbar erschwert.

35.2 Bis zur Klärung darf der Anbieter betroffene Leistungen aussetzen und reservierte Ressourcen freigeben. Termine und Fristen verschieben sich angemessen. Bereits erbrachte Leistungen sowie nachweislich geblockte, wegen der Blockade ausgefallene Zeitfenster sind vergütungspflichtig.

35.3 Weitergehende Rechte des Anbieters bleiben unberührt.

§36 Kündigung und Laufzeiten

36.1 Es können Mindestlaufzeiten oder Projektphasen mit definierten Kündigungsfristen vereinbart werden. Mangels abweichender Vereinbarung kann jede Partei Entwicklungsverträge mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende ordentlich kündigen; bis dahin erbrachter Aufwand ist zu vergüten.

36.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.